VITALIS Pflegedienst Schillerstraße 3
48485 Neuenkirchen
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Leistungsanspruch

Leistungsanspruch

Erfahren Sie mehr über Ihre Kassenleistung als Versicherter in Nordrhein-Westfalen bei einem vorhandenen Pflegegrad. Die Informationen über die finanziellen Zuschüsse der Pflegekasse können hilfreich und aufklärend für Sie sein. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an unser Pflegeteam.

Zahlen und Fakten im Überblick

Ambulante PflegeGrad 1Grad 2Grad 3Grad 4Grad 5
1. Pflegesachleistung125 €689 €1298 €1612 €1995 €
2. Pflegegeld0€316 €545 €728 €901 €
3. Beratungseinsätze im Jahr2x2x2x4x4x
4. Kominationsleistung– wird anteilig berechnet –– wird anteilig berechnet –– wird anteilig berechnet –– wird anteilig berechnet –– wird anteilig berechnet –
5. Verhinderungspflege0 €1612 €1612 €1612 €1612 €
6. Verbrauchsmittel40 €40 €40 €40 €40 €
7. Technische Hilfsmittel– private Zuzahlung bis zu 25€ –
8. Wohnumfeldverbesserung4000 €
9. Tagespflege0 €689 €1298 €1612 €1995 €
10. Kurzzeitpflege0 €1612 €1612 €1612 €1612 €
11. Stationäre Pflege0 €770 €1262 €1775 €2005 €
12. Entlastungspauschale125 €125 €125 €125 €125 €
13. Rentenbeiträge0 €– Zuschuss möglich –– Zuschuss möglich –– Zuschuss möglich –– Zuschuss möglich –
14. AU wegen Pflege– bis zu 10 Tage im Jahr –
15. Betreute Wohngruppe214 €214 €214 €214 €214 €
Stand: 2018

 

Erläuterungen

 

  1. Die Pflegesachleistung ist nach § 36 im Sozialgesetzbuch (kurz SGB) Elf eine Leistungsart für anerkannte Pflegedienste, die professionelle Pflege für den ambulanten Bereich anbieten.
  2. Das Pflegegeld ist nach § 37 im SGB Elf geregelt und eine Leistung für Pflegepersonen, die ihre Pflegebedürftigen zuhause alleine versorgen.
  3. Die Pflegeperson ist verpflichetet nach § 37 Abs. 3 den Ist-Zustand des Versicherten anzugeben. Nach Aufklärungsbedarf der Versicherten kann der Beratungseinsatz auch über den Soll hinaus angefordert werden, wenn sich hieraus eine erforderliche Nachfrage des Versicherten ergibt.Die Beratungseinsätze können im Zweifel auch ohne Nachteil vom Versicherten oder Bevollmächtigten abgelehnt werden, wenn dies nachweislich zu Protokoll gebracht wird.
  4. Die Kombinationsleistung ist nach § 38 SGB Elf eine Kombination zwischen Pflegedienst und Pflegeperson. Am Beispiel für den Pflegegrad 3 bedeutet dies:
    50% der Leistung für den Pflegebedürftigen wird von der Pflegeperson und 50% Sachleistung vom Pflegedienst übernommen.
    Dann erhält die Pflegeperson 272,50€ monatlich und der Pflegedienst kostet pro Monat 649€.
  5. Die Verhinderungspflege ist nach § 39 SGB Elf für die Vertretung und als Ersatz der Pflegeperson im Urlaubs- oder Krankheitsfall eingerichtet worden. Man erhält den Betrag von 1612€ jedes Jahr neu und kann ihn auf 2418€, also 50% aufstocken, wenn man die Kurzeitpflege von Beginn an ablehnt.
    Diese Leistung kann vom Pflegedienst oder einer Person aus der Nachbarschaft, dem Freundes- oder Bekanntenkreises übernommen werden. Angehörige 1. und 2. Grades sind nicht zulässig.
    Sie können stundenweise über das Jahr verteilt genutzt werden oder für 56 Tage im Jahr eingesetzt werden.
  6. -8. Verbrauchsmittel, Technische Hilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen sind nach § 40 in einem Bereich zusammengefasst. Bei Hilfsmitteln für den Verbrauch wie
    Handschuhe, Einmalbettschutzunterlagen, Desinfektionmittel, Mundschutz oder Schutzkittel erhalten die Versicherten pro Monat 40€ und können von Apotheken, Sanitätshäusern oder Kooperationspartner der Kassen erforderliche Produkte bekommen.
  7. – siehe Punkt 6 –
  8. – siehe Punkt 6 –
  9. Die Tagespflege ist eine Leistungsart, die nach § 41 SGB Elf beabsichtigt, den Versicherten tagsüber in einer Tagespflege zu unterhalten oder die Nacht teilstationär zu verbringen.
  10. Die Kurzzeitpflege ist nach § 42 für die Vertretung der Pflegeperson im Urlaubs- oder Krankheitsfall für stationäre Pflege gedacht. Sie kann für 56 Tage im Jahr angewendet
    werden.
  11. Die stationäre Pflege ist nach § 43 für Pflegebedürftige mit dauerhaftem Aufenthalt. Sie gewährt eine 24 Stunden Rund-Um-Versorgung.
  12. Die Entlastungspauschale nach § 45 Abs. b dient dem Versicherten als Aufstockung pflegerischer und betreuerischer Leistung. Voraussetzung hierfür ist eine Leistungsfestlegung zwischen Versicherten und Pflegedienst. Zudem ist eine Abtretungserklärung vom Versicherten mit seinem Einverständnis vorzuweisen. Im Einzelfallbescheid sind private Personen mit entsprechender Qualifikation auch zulässig.
  13. Die Pflegeperson kann einen Zuschuss für den Rentenbetrag aus den jährlichen Arbeitnehmeranteil bekommen.
    Vorausetzung hierfür sind: Weniger als 30 Stunden Wochenarbeitzeit, keine Vollrente wegen Alters und der Versicherte hat mindestens Pflegegrad 2. Dieser Zuschuss gilt nicht für Beamte.
  14. Die Pflegeperson kann sich bei zunehmender akuter Verschlechterung vom Pflegebedürftigen bis zu zehn Tage im Jahr vom Arbeitgeber durch Arbeitsunfähigkeit freistellen.
  15. Versicherte, die in einer ambulanten Wohngruppe leben, erhalten einen Wohnzuschlag. Voraussetzung ist, dass zwei bis elf Personen in Gemeinschaft leben und keine Tages- oder Nachtpflege stattfindet.

Wenn Sie mehr zum Thema erfahren möchten, wie zum Beispiel Finanzierung und Vermittlung von Pflegekursen, erreichen Sie uns persönlich vor Ort.